Vertrag mit Smartphone

Vertrag mit Smartphone

Zahlen, was ich will: Ab sofort trennen wir die Tarifrechnung von der für das Smartphone.

Berater: Was ist bei einem Smartphone-Vertrag zu berücksichtigen?

Vor allem Smartphones werden immer populärer. Wegen seiner zahlreichen Features wird ein Smartphone-Vertrag empfohlen. Aber bevor Sie sich entscheiden, welcher Smartphone-Vertrag für Sie richtig ist, müssen Sie wissen, welche Features ein solches Business-Telefon hat und welche dieser Features Sie als Priorität haben.

Smart-Phones sind Alleskönner. Ebenso bedeutsam ist natürlich der entsprechende Vertrag. Denn die Kommunikation im Unternehmen erfolgt in der Regel per Telefon oder E-Mail und nicht per SMS. Ausschlaggebend für die Auswahl eines Smartphone sind auch die in vielen Mobiltelefonen integrierten Navigationssysteme. Wer viel mit dem PKW reist, kann sein Smartphone mit solchen Geräten als Orientierung nutzen.

Deshalb ist es empfehlenswert, einen Vertrag zu schließen, der auch für das Medium Wasser vorteilhafte Bedingungen bietet. In der Regel werden Komplettpakete geboten, die Telefon, SMS und Internetzugang zusammen enthalten. Für letztere wird ein fester Betrag pro angefangenem Kalendermonat bezahlt und Sie können z.B. unbegrenzte Anrufe tätigen, SMS versenden oder das Netz benutzen.

Für Verträge mit eingeschränkten Diensten steht nur ein freies Quota zur Verfügung, z.B. 100 Gratis-Minuten oder 100 Gratis-SMS. Außerdem enthält ein solcher Smartphone-Vertrag in der Regel weniger Bedingungen, weshalb er in der Regel günstiger ist. Bei dieser Vertragsart sollten Sie darauf achten, wie die Tarife nach den in Anspruch genommenen Inklusivleistungen berechnet werden.

Es ist auch empfehlenswert, den Zeitpunkt zu wissen.

Keine neuen Handys bei Vertragserneuerung

Für Mobilfunktarife mit einem kostenlosen oder hoch vergünstigten Mobiltelefon bekommt der Gast nicht zwangsläufig ein Neugerät, wenn der Vertrag automatisiert erneuert wird. Wenn Sie nicht aufpassen, zahlen Sie mehrmals für Ihr Mobil. Für viele Verbraucher scheint das Mobiltelefon, das bei Vertragsabschluß als Geschenk oder zu einem sehr günstigen Preis verschenkt wurde, ein gutes Geschäft zu sein. Eine Kundin, die 2004 einen Vertrag “mit dem Handy” von ihrem Partner übernahm, liess ihn weitermachen.

Die Vertragsverlängerung – inklusive der Prämie für die Mobilfunkfinanzierung – wurde abgeschlossen. Im Jahr 2009 hat er nur einmal einen der beiden Aufträge verlängert und auch ein Mobiltelefon erhalten. Für beide Aufträge wünschte sich der Auftraggeber 2013 ein weiteres Mobiltelefon. Die Mandantin war nicht befriedigt und beschwerte sich beim Landgericht München.

Nicht nur ein neuer Mobilfunk, sondern auch die komplette Rückerstattung der Kosten ab 2013, denn seine Altgeräte hätten nicht mehr funktionieren können. Laut Gericht bedeutet “mit dem Handy” nicht, dass der Verbraucher nach Ablauf der Mindestvertragsdauer ein anderes Mobiltelefon einfordern kann. Die stillschweigende Verlängerung des Vertrages ist nur eine Fortsetzung des Vertrages.

Erst bei einer expliziten Vertragserweiterung mit einer neuen Vertragslaufzeit, also sozusagen einem neuen Vertragsabschluss, kann der Auftraggeber weitere Konditionen wie die Bereitstellung eines neuen Mobiltelefons absprechen.

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